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Unsere AGB fuer den Geruest Mietbereich

Miet- und Montagebedingungen für den Gerüstbau
1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss
1. Alle uns erteilten Aufträge werden ausschließlich nach diesen Bedingungen abgewickelt. Sollten die Vertragspartner abweichende AGB aufweisen, sind diese für uns nicht rechtlich bindend. Nebenabreden oder andere Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich, schriftlich bestätigt werden.

2. Die Angebote, die wir erstellen, sind grundsätzlich frei bleibend. Die rechtliche Wirksamkeit entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung. Die Angebotsunterlagen verbleiben jederzeit in unserem Eigentum.

3. Die Auftragsbestätigung enthält alle wichtigen Angaben zum Vertrag und wird gültig, sofern der Kunde ihr nicht binnen zwei Tagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss spätestens vor Arbeitsbeginn erfolgen, um Gültigkeit zu erhalten.

2. Preisgestaltung
1. Die Preise werden nach Aufmaß lt. der vertraglich angegebenen Preise berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird. Sollte das Gerüst weniger als 100 m² betragen, wird dieses pauschal abgerechnet. Der Gesamtpreis gilt für eine Vorhaltezeit von vier Wochen. Jede weitere angefangene Woche wird mit 5 Prozent des Nettopreises berechnet.

2. Folgende Nebenleistungen sind dabei mit dem Grundpreis nicht bezahlt:
- „besondere Leistungen“ nach DIN18451, Absatz 5
- statische Nachweise, sofern vom Besteller verlangt
- Leitergänge und deren Vorhaltung für die Beförderung von Baustoffen
- Beseitigung und Sicherung von Hindernissen, wozu insbesondere Kabel, Leitungen, Antennen, Grenzsteine, Blumenkästen oder ähnliches zählen
- die Beleuchtung des Gerüstes für Nachtarbeiten
- Kosten, die durch die Nutzung fremden Grund und Bodens entstehen
 Gebäudeteile, die gesichert werden müssen oder Böden, die für die Aufstellung des Gerüstes vorbereitet werden müssen
- das Aufstellen, Beseitigen und Vorhalten von Schutzgerüsten, um den öffentlichen Verkehr zu sichern, von Blenden oder Bauzäunen, von Einrichtungen, die sich außerhalb der Baustelle befinden und dazu dienen, den Verkehr zu regeln oder umzuleiten
- Änderungen am Gerüst bzw. den Verankerungen des Gerüstes, sowie die Unterhaltungsarbeiten, sofern sie nicht durch unser Verschulden entstanden sind

3. Vorhaltezeit
1. Beginn der Vorhaltezeit stellt der Zeitpunkt dar, zu dem die Nutzung des Gerüstes vereinbart wurde. Allerdings beginnt die Vorhaltezeit nicht vor der ersten tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. Nutzung des Gerüstes selbst oder einzelner Teile davon.

2. Das Ende der Vorhaltezeit erfolgt zum Abbauzeitpunkt oder aber spätestens fünf Tage nachdem der Besteller die Freigabe des Gerüstes schriftlich mitgeteilt hat. Sollte der Besteller das Gerüst trotz Freigabe noch weiter benutzen oder nicht besenrein übergeben, so muss es von uns nicht abgebaut werden. Die Freigabe gilt in diesem Fall als nicht erfolgt, die Vorhaltezeit läuft weiter.

3. Wenn das Gerüst im Laufe des Baus wachsen soll, wenn Umbauten, Umrüstungen oder Teilabbauten erforderlich sind, so wird die Vorhaltezeit für jede einzelne Baustufe gesondert berechnet.

4. In der Regel halten wir alle Auf- und Abbautermine der Gerüste ein. Sollte dies einmal nicht möglich sein, werden hiermit alle Forderungen wegen Verzugsschäden durch den Kunden ausgeschlossen.

4. Benutzung der Gerüste
1. Generell dürfen die Gerüste nur für den Zweck genutzt werden, der vertraglich vereinbart wurde. Dabei sind die Angaben der Gerüstordnung DIN 4420 in jedem Fall zu beachten. Speziell die Höchstbelastung, die in der Gerüstordnung vorgeschrieben wird, muss eingehalten werden. Der Kunde darf keinerlei Abrüstungen, Umrüstungen oder sonstige konstruktive Änderungen am Gerüst durchführen. Sollte er dies dennoch tun, so werden wir von jeglicher Haftung für die daraus entstehenden Schäden frei gestellt. Sollte es sich um fahrbares Gerüst handeln, verpflichtet sich der Kunde für eine ebene und tragfähige Fahrfläche zu sorgen. Ferner trägt er die Verantwortung dafür, dass sich beim Verschieben des Gerüstes keine Personen auf diesem befinden. Zusätzlich ist der Kunde für die korrekte Beleuchtung des Gerüstes alleine verantwortlich, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Während der Vorhaltezeit ist der Kunde für die pflegliche Behandlung, die ordnungsgemäße Nutzung und die Erhaltung des Gerüstes verantwortlich.

3. Das Gerüst selbst darf nicht vom Kunden, sondern nur durch unsere Mitarbeiter abgebaut werden.

4. Sollte der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen verstoßen und entstehen daraus Schäden, die durch Dritte uns gegenüber gestellt werden, so muss der Kunde uns Ersatz leisten bzw. uns direkt von allen Ansprüchen Dritter frei stellen.

5. Rückgabepflicht
Das Gerüst ist zum Ende der Vorhaltezeit inklusive aller Teile unbeschädigt und besenrein an uns zurück zu geben. Sollten während der Vorhaltezeit Schäden oder Verluste am Gerüstmaterial entstanden sein, so haftet der Kunde dafür. Ausnahme: Der Verlust oder Schaden wurde durch uns verschuldet.

6. Verantwortung
1. Wenn wir das Gerüst montieren, so übernehmen wir auch die volle Verantwortung für die einwandfreie Aufstellung. Allerdings kann die Aufstellung nur dann reibungslos ablaufen, wenn der Kunde alle erforderlichen Daten für die einwandfreie technische Konstruktion und die korrekte Ausführung zur Verfügung stellt. Dazu gehören die nötigen Daten, Unterlagen und Hinweise, die dem Kunden vorliegen.

2. Alle Teile, die nicht von uns errichtet wurden, können auch nicht durch uns hinsichtlich Standfestigkeit und dergleichen abgesichert werden. Der Kunde trägt ebenfalls die alleinige Verantwortung für die Tragfähigkeit und Einrichtung des Baugrundes.

7. Schäden an einzurüstenden Sachen
1. Sollten beim Abbau oder Aufbau des Gerüstes Schäden an den Dingen entstehen, die eingerüstet werden sollen, oder an solchen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden, so übernehmen wir die Haftung für diese Schäden nur dann, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dazu zählen vor allen Dingen Schäden an Ziegeln, Glas von Dächern bzw. der Dachhaut, Kaminen, Neonleuchten, Reklameschildern usw.

2. Die Erstattungspflicht von unserer Seite entfällt, wenn die Schäden an Fenstern oder Beleuchtungsanlagen nicht sofort, bei anderen Sachen nicht binnen drei Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden. Für Antennenanlagen hingegen haften wir generell nicht. Diese sind vom Kunden abzumontieren oder anderweitig zu sichern. Die Schadensmeldung muss schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Monteure des Gerüsts nicht für die Entgegennahme der Schadensmeldung befugt sind.

8. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen sind ohne jegliche Abzüge, also rein netto, binnen einer 10-Tages-Frist zu begleichen.
2. Die Rechnung gilt als anerkannt, sofern nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wurde.

9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über diesen Vertrag gilt Euskirchen. Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser Bedingungen.

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